Corona Informationen
Hinsichtlich des aktuellen Geschehens und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems gelten ab dem 03. April 2022 folgende grundsätzliche Regeln und Empfehlungen:
- Insbesondere in Innenräumen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
- Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Hier gilt zudem eine Testpflicht.
Bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist) sowie im Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich Taxen und in Schulbussen gilt ebenfalls Maskenpflicht. In Bahnhofsgebäuden muss keine Maske getragen werden.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ein Attest vorweisen können sowie Gebärdensprachdolmetschende und Kommunikationshelfende, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein Gesichtsvisier verwenden.
Bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen erfolgt, sowie im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen darf ebenfalls die Maske abgenommen werden.
Alle Informationen zu den landesweiten Regelungen finden Sie auf den Seiten der schleswig-holsteinischen Landesregierung.