Natürlich können Sie weiterhin auch unter Telefon (04541) 888-0 den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfragen.
Zuständige Behörde:
Telefon:
(04151) 8673-0
Fax:
(04151) 8673-60
E-Mail:
Ansprechpartner:
Frau Bauer
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-17
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
107
Frau Bohnhoff
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-24
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
211
Herr Bregulla
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-20
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
104
Frau M. Burmeister
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-14
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
110
Frau Grundmann
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-22
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
102
Frau Kleesz
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-15
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
109
Herr S. König
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-23
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
101
Herr Kranacher
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-16
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
108
Frau Linde
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-12
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
112
Frau Lindemann
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-18
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
106
Frau Nitz
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-13
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
111
Herr Schwab
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-19
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
105
Öffnungszeiten des Fachdienstes Straßenverkehr
Führerscheinbehörde, Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrsbehörde, Bußgeldbehörde (Verkehrsordnungswidrigkeiten)
Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbe-grenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde ggf. eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder Zulassungsbescheinigung Teil I, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 (PKW) oder N1 (leichtes Nutzfahrzeug) an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- §§ 14, 15, Anlage 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)