Natürlich können Sie weiterhin auch unter Telefon (04541) 888-0 den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfragen.
Zuständige Behörde:
Telefon:
(04151) 8673-0
Fax:
(04151) 8673-60
E-Mail:
Ansprechpartner:
Frau Bauer
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-17
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
107
Frau Bohnhoff
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-24
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
211
Herr Bregulla
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-20
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
104
Frau M. Burmeister
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-14
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
110
Frau Grundmann
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-22
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
102
Frau Kleesz
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-15
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
109
Herr S. König
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-23
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
101
Herr Kranacher
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-16
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
108
Frau Linde
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-12
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
112
Frau Lindemann
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-18
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
106
Frau Nitz
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-13
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
111
Herr Schwab
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstraße 2
21493 Elmenhorst OT Lanken
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Telefon:
04151 8673-19
Fax:
04151 8673-60
E-Mail:
Raum:
105
Öffnungszeiten des Fachdienstes Straßenverkehr
Führerscheinbehörde, Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge, Straßenverkehrsbehörde, Bußgeldbehörde (Verkehrsordnungswidrigkeiten)
Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Leistungsbeschreibung
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H".
Voraussetzungen:
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
- es liegt eine Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vor und
- das Fahrzeug ist weitestgehend im Originalzustand und gut erhalten.
Verfahrensablauf:
- Der Antrag ist persönlich oder durch eine/n schriftlich bevollmächtigte/n Vertreter/in zu stellen. Die Vollmacht muss gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer sowie Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhalten.
- Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Behörde besorgen oder, je nach Angebot der Behörde, im Internet abrufen.
- Soltten Sie ein Wunschkennzeichen haben wollen, kann die Anmeldung/Reservierung, je nach Angebot der Behörde, bereits vor der Zulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
- Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der zuständigen Behörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
- Bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug,
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag.
- Elektronische Versicherungsbestätigung,
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen.
- Wenn das Fahrzeug zugelassen ist zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
- gegebenenfalls die bisher zugeteilten amtlichen Kennzeichen,
- Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung.
- Wenn das Fahrzeug vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurde zusätzlich:
- Stilllegungsbescheinigung,
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung.
- Wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist zusätzlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Fahrzeugbrief),
- Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung,
- Vollgutachten nach § 21 StVZO.
- Abgasuntersuchung
- für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto), die ab dem 01. Juli 1969 erstmals in Verkehr gekommen sind und
- für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Diesel), die ab dem 01. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 6 in Verbindung mit § 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was sollte ich noch wissen?
Fahrzeuge mit "Historischem-Kennzeichen" ("H-Kennzeichen") unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder und 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.