Sie möchten wissen, wer in einer bestimmten Angelegenheit für Sie da ist ? Am Besten gleich herausfinden, wann und wo Sie Ihre/n Ansprechpartner/in antreffen können. Und die Telefonnummer für eine vorherige Terminvereinbarung hätten Sie auch gern ?
Kein Problem. Mit unserem Informationssystem gelangen Sie schnell und sicher zu den benötigten Informationen. Wählen Sie aus der Stichwortliste die Aufgabe aus, die Ihrem Anliegen entspricht oder geben Sie selbst ein Suchwort ein (dies kann auch der Teil eines Begriffes sein).
Natürlich können Sie weiterhin auch unter Telefon (04541) 888-0 den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfragen.
Die Öffnungszeiten der Kreisverwaltung finden Sie hier.
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn:
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt.
zusätzlich bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen:
Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,