Sie möchten wissen, wer in einer bestimmten Angelegenheit für Sie da ist ? Am Besten gleich herausfinden, wann und wo Sie Ihre/n Ansprechpartner/in antreffen können. Und die Telefonnummer für eine vorherige Terminvereinbarung hätten Sie auch gern ?
Kein Problem. Mit unserem Informationssystem gelangen Sie schnell und sicher zu den benötigten Informationen. Wählen Sie aus der Stichwortliste die Aufgabe aus, die Ihrem Anliegen entspricht oder geben Sie selbst ein Suchwort ein (dies kann auch der Teil eines Begriffes sein).
Natürlich können Sie weiterhin auch unter Telefon (04541) 888-0 den für Sie zuständigen Ansprechpartner erfragen.
Die Öffnungszeiten der Kreisverwaltung finden Sie hier.
Ausländerbehörde
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach einer Terminvereinbarung möglich.
Jagd-, Waffen und Sprengstoffangelegenheiten
Montag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Wenn Sie als Unionsbürger in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung nachgehen, genießen Sie Freizügigkeit (das heißt das Recht auf Einreise und Aufenthalt). Von Amts wegen wird Ihnen hierüber, zum Zwecke der Dokumentation Ihres Aufenthaltsrechts, eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Keine.
Die Freizügigkeitsbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.
Jedoch kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), sofern die Voraussetzungen des Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind, oder gemäß § 6 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dann wird die Freizügigkeitsbescheinigung eingezogen.
Sind Sie nicht erwerbstätiger Unionsbürger, so erhalten Sie eine Freizügigkeitsbescheinigung nach erfolgtem Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel. Gleiches gilt auch für Ihre Familienangehörigen, die Sie begleiten oder Ihnen nachziehen. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.
Die Kreisausländerbehörden in Schleswig-Holstein sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten.