Aufgabe ist die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der sonstigen Verwaltungstätigkeiten des Kreises und seiner Einrichtungen, der kommunalen Körperschaften, über die der Landrat die Kommunalaufsicht führt (Städte unter 20.000 Einwohner, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände) sowie Prüfungen aufgrund von Sonderbestimmungen. Dies erfolgt durch begleitende und nachgehende Feststellungen zur Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sowie fortlaufende Kontrollfunktionen, um Fehler
bzw. Fehlentwicklungen zu vermeiden.