Fachdienstleiter
Zu den Tätigkeiten des Fachdienstes Naturschutz gehören folgende Aufgaben:
Übersicht der Zuständigkeitsbereiche im Fachdienst Naturschutz
Die untere Naturschutzbehörde überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für besonders und streng geschützte Pflanzen- und Tierarten. Beispielsweise unterliegen alle europäischen Vogelarten (dazu gehören auch Rabenvögel), sowie Amphibien und Reptilien aber auch viele Insekten (z.B. Hornissen oder Waldameisen) oder Orchideen einem besonderen Schutz.
Die Gemeinden erstellen in eigener Zuständigkeit Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die untere Naturschutzbehörde überprüft die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen und erteilt gegebenfalls auch erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigungen.
Abgrabungen und Aufschüttungen
Abgrabungen und Aufschüttungen über 30 m³ oder über 1000 m² Fläche bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Diese genehmigt und überwacht auch den Abbau von Kies, Sand und Ton im Trockenabbau.
Wer ist für welche Gemeinde zuständig?
Bauliche Anlagen: Genehmigungen/Versagungen von Eingriffen
Die untere Naturschutzbehörde vertritt im Genehmigungsverfahren zu baulichen Anlagen (Baugenehmigungsverfahren) die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; bei baugenehmigungsfreien Anlagen ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
Wer ist für welche Gemeinde zuständig?
Baumschutz und Baumschutzsatzungen
Alle landschafts- und ortsbildprägenden Bäume sind durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Ihre Beseitigung bedarf der Genehmigung. Darüber hinaus können die Gemeinden in eigener Zuständigkeit Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile wie, z.B. Baumschutzsatzungen, erlassen.
In der Zeit vom 15. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen.
Betreuung des Beirates für Naturschutz und der Mitglieder im Naturschutzdienst
Der Beirat für Naturschutz ist ein Gremium, welches der Unterstützung und fachlichen Beratung der unteren Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten dient. Außerdem kann der Beirat Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist neben den Naturschutzvereinen zu beteiligen. Der aus der Mitte des Beirats gewählte Vorsitzende wird zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde und zur Vermittlung zwischen dieser und den Bürgern zum Kreisnaturschutzbeauftragten bestellt.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.
Die untere Naturschutzbehörde betreut die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Naturschutzdienstes sowie die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Beirates für Naturschutz und übernimmt die Geschäftsführung des Beirates für Naturschutz.
Bootsliegeplätze / Steganlagen
Der Gesetzgeber hat eine Genehmigungspflicht durch die untere Naturschutzbehörde für Bootsliegeplätze im Landesnaturschutzgesetz vorgeschrieben. Das gilt auch für bestehende Gemeinschafts- und Einzelsteganlagen oder bei einer ausschließlichen Nutzung als Angel-, Bade- u. Aussichtsteg, soweit diese nach dem 19. November 1982 errichtet worden sind.
Erstaufforstungen
Die untere Naturschutzbehörde vertritt bei Erstaufforstungen, Waldumwandlungen und Abholzungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Genehmigungen hierzu erteilt die untere Forstbehörde; Weihnachtsbaumkulturen sind durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen.
Flurbereinigungen
Die untere Naturschutzbehörde vertritt bei Flurbereinigungsverfahren die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege.
Knick- und Gehölzschutz
Knicks sind durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Ihre Zerstörung oder sonstige erheblichen Beeinträchtigungen bedürfen einer Genehmigung.
In der Zeit vom 15. März. bis 30. September ist es verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen.
Landschaftsplanung
Die Gemeinden erstellen in eigener Zuständigkeit Landschafts- und Grünordnungspläne. Die Landschaftsplanung konkretisiert die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und stellt die örtlich erforderlichen Maßnahmen dar. Die untere Naturschutzbehörde berät die Gemeinden hierzu, gibt Anregungen zur Planung und achtet auf die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ca. 65 Prozent der Gemeinden im Kreis Herzogtum Lauenburg besitzen bereits einen festgestellten Landschaftsplan.
Landschaftsschutzgebiete
Die untere Naturschutzbehörde kann Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur erforderlich ist, durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale und besondere Landschaftsbestandteile unter Schutz stellen.
Liste der Naturdenkmäler des Kreises Herzogtum Lauenburg
Leitungsverlegung (Gas, Strom, Wasser)
Die untere Naturschutzbehörde genehmigt und überwacht die Verlegung von Gas-, Strom- oder Wasserleitungen.
Naturschutzgebiete
Besonders wertvolle Gebiete in Natur und Landschaft können als vorrangige Flächen für den Naturschutz als Naturschutzgebiete geschützt werden. Dazu werden im jeweils erforderlichen Rechtsetzungsverfahren Stellungnahmen abgegeben. Nach Erlass der Verordnung ist die unteren Naturschutzbehörde zuständig für die Überwachung der Gebiete.
Die räumliche Darstellung der Naturschutzgebiete finden Sie im Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein und deren einzelne Verordnungen hier.
Link zur Übersicht der Naturschutzgebiete im Kreisgebiet
Sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die UNB berät in Fragen zur Antragstellung und im Genehmigungsverfahren. Sie ist auch zuständig für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen und die Verwendung von Ausgleichszahlungen, die aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft erforderlich sind.
Straßen, Eisenbahn und sonstige Verkehrsflächen
Die untere Naturschutzbehörde vertritt bei Maßnahmen von Bau, Ausbau und sonstigen Änderungen von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, von Radwegen, Wirtschaftswegen, Wanderwegen sowie bei Bau- und Ausbaumaßnahmen von Schienenwegen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Wer ist für welche Gemeinde zuständig?
Teiche und Kleingewässer, Teichentschlammung
Bestimmte Teiche und Kleingewässer sind gesetzlich geschützt. Ihre Beseitigung oder Entschlammung bedarf der Genehmigung der untere Naturschutzbehörde.
Tiergehege
Die Untere Naturschutzbehörde genehmigt und überwacht die Haltung von Tieren wildlebender Arten in Außengehegen. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien.
Veranstaltungen, motorsportliche Veranstaltungen, Volks- und Geländeläufe
Für derartige Veranstaltungen kann eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich werden. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die untere Naturschutzbehörde überprüft die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen und erteilt gegebenfalls auch erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigungen.
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Die untere Naturschutzbehörde vertritt bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, wie z. B. Ausbau und Veränderung von Gewässern, Bau von Kläranlagen und Regenrückhaltebecken, Renaturierung von Gewässern und Kiesabbau im Grundwasser, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Wer ist für welche Gemeinde zuständig?
Gegen Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsstelle prüft die Entscheidung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab.
Zelt- und Campingplätze
Das Aufstellen und Benutzen von Zelten und Wohnwagen / Wohnmobilen ist grundsätzlich nur auf den hierfür zugelassen Plätzen zulässig. Unberührt hiervon bleibt für letztere das Parken auf Verkehrsflächen und eine einmalige Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit nach dem Straßenverkehrsrecht.
Zuständig für die Genehmigung und Überwachung von Zelt- und Campingplätzen für mehr als fünf Zelte oder Wohnwagen ist seit dem 16. April 2007 der Fachdienst Bauaufsicht. Die Anforderungen hinsichtlich Mindestausstattung, Brandschutz, Betreiber- / Nutzerpflichten und Nutzungsumfang richten sich nach den Bestimmungen der Zelt- und Campingplatzverordnung und den Inhalten der jeweiligen Campingplatzgenehmigung.
Link zur Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze
Zelten außerhalb von Campingplätzen
Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen das Aufstellen u. Benutzen von bis zu fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen/-mobilen für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten genehmigen. Das gilt auch für kurzzeitige Zeltlager mit mehr als 5 Zelten im Rahmen von Jugend- Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen.
Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und Wohnwagen / -mobile nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden, soweit die Gemeinde hierzu keine weitergehende Regelung getroffen hat.
Nicht motorisierte Wanderer (auch Rad- oder Bootswanderer) dürfen abseits von Campingplätzen einmal übernachten, wenn der Grundstückseigentümer zugestimmt hat und keine besonderen Vorschriften entgegenstehen. So ist beispielsweise das Zelten in Naturschutz- u. Landschaftsschutzgebieten, auf Wald, Moor- u. Heideflächen und im Abstand unter 30 Metern von diesen nicht zulässig.