Heilpraktiker
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis im Sinne der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes.
Folgende Rechtsgrundlagen liegen der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis zu Grunde:
Wenn Sie beabsichtigen, die Kenntnisüberprüfung zum Heilpraktiker abzulegen, erfolgt im Fachdienst Gesundheit die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Örtlich zuständig ist gemäß § 31 Absatz 1 Ziffer 2 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 02.06.1992 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Heilpraktikertätigkeit ausgeübt werden soll.
Ansprechpartnerin für Heilpraktikerangelegenheiten ist
Den Antragsvordruck finden Sie hier.:....
Sie können den Antrag auch formlos stellen.
Die Liste der beizufügenden Unterlagen finden Sie hier.....
Den Vordruck für die Erklärungen finden Sie hier.....
Bitte geben Sie auch einen Terminwunsch für die Überprüfung an. Die aktuellen Termine finden Sie hier......
Die Kenntnisüberprüfungen werden im Wege der Amtshilfe durch den Kreis Nordfriesland im Gesundheitsamt in Husum durchgeführt.
Wenn Sie Ihren Antrag im Rahmen eines persönlichen Termins nach vorheriger telefonischer Absprache im Gesundheitsamt vorlegen, reicht es aus, die Originalunterlagen mitzubringen. Bei Antragsvorlage per Post sind die Geburtsurkunde, das Schulabschlusszeugnis sowie ggf. die Berufsurkunde in beglaubigter Form einzureichen.
Folgende Kosten entstehen durch Ihren Antrag: Der Kreis Herzogtum Lauenburg erhebt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- €, die am besten bei persönlicher Vorlage des Antrags in bar mitgebracht wird. Erst nach Zahlung der Verwaltungsgebühr können Sie zur Überprüfung angemeldet werden. Der Kreis Nordfriesland erhebt Gebühren in Höhe von 215,-- € ( Stand 01.07.2012). Hinzu kommen ggf. 60,-- € für den beisitzenden Heilpraktiker in der mündlichen Prüfung.
Informationen über den möglichen Inhalt des in der Überprüfung abgefragten Wissens erhalten Sie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung, im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung Psychotherapie sowie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung Physiotherapie des Kreises Nordfriesland.
Besonderheit für Diplom Psychologen:
Wenn Sie einen Abschluss an einer Hochschule als Diplom Psychologin / Diplom Psychologe und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen.
Die oben genannten Antragsunterlagen sind auch in diesem Fall vorzulegen. Zudem haben Sie nachzuweisen, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Es entstehen Kosten in Höhe von 150,-- €.
Wer selbständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis gemäß § 12 Absatz 1 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) vom 14.12.2001 (GVOBl. 2001, S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. 2011 S. 218), zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Überwachung der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach einer anderen Rechtsvorschrift gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall hat die Heilberufekammer die Meldungen an den Kreis weiterzugeben.
Die Meldung ist gemäß § 2 der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 07.04.2004 (GVOBl. 2004, S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Landesverordnung vom 02.09.2010, GVOBl. 2010, S. 572) innerhalb von zwei Monaten nach
vorzulegen.
Die Gesundheitsberufe nach der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gesundheitsberufe finden Sie hier.....
Zu den Selbständigen gehören auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Praxen, also alle Personen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten.
Die Meldung ist auf dem Vordruck des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein abzugeben. Den Vordruck finden Sie hier....
Gerne erhalten Sie den Vordruck auch auf Anfrage postalisch zugeschickt. Mit der Meldung weisen Sie Ihre persönlichen und die Praxisdaten sowie Ihre Qualifikation für die Tätigkeit nach.
Ansprechpartnerin für Meldungen Selbständiger in einem Gesundheitsberuf ist
Bitte denken Sie, wenn Sie sich selbständig machen wollen und Praxisräume suchen, daran, rechtzeitig Kontakt zu den Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufsehern des Gesundheitsamtes aufzunehmen, um die Aspekte der Hygiene, z.B. den Hygieneplan, zu besprechen.
Sollte eine Nutzungsänderung der Immobilie erforderlich sein, z.B. weil Sie Wohn- in Praxisräume umwidmen möchten, ist der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz des Kreises (bzw. die Stadt Geesthacht, falls Ihr Objekt in Geesthacht ist) Ihr Ansprechpartner. Die Nutzungsänderung ist vor Praxiseröffnung durchzuführen.
Wichtiger Hinweis:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden.