Wir sind im Wesentlichen für die
Die Hilfe zur Pflege stellt insbesondere für ältere Menschen einen wichtigen Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen dar. Es werden viele ältere pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen und Vermögen einschließlich der Leistungen der Pflegekassen nicht ausreicht, um die Heimkosten für eine notwendige vollstationäre Pflege aufzubringen, in Alten- u. Pflegeheimen betreut.
Die Höhe der Heimkosten richtet sich nach der Einstufung des Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse. Die Pflegebedürftigkeit wird unterschieden in
Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftige
Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige und
Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für das Sozialamt bindend und für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen.
Zur Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots an Pflegeheimplätzen hat die zuständige Pflegekasse gemäß § 7 Abs. 3 SGB XI dem Pflegebedürftigen eine Vergleichsliste über die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln (Preisvergleichsliste).
Die Antragsaufnahme für die Sozialhilfeanträge erfolgt vor Ort bei den örtlich zuständigen Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Das örtlich zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die oder der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.
Zusätzliche Beratungsleistungen erhalten Sie auch beim Pflegestützpunkt des Kreises Herzogtum Lauenburg.
Alle geeigneten Nachweise über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z. B.
Pflegesatzangelegenheiten und Pflegesatzvereinbarungen
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Für Pflegesatzverhandlungen den ausgefüllten "Gemeinsamen Erhebungsbogen für stationäre Pflegeeinrichtungen
in Schleswig-Holstein" und den "Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
(§ 82 SGB XI, § 10 LPflegeG) mit zusätzlicher Anlage 3 a PBV
Team: