Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

Sie wollen ein Fahrzeug außer Betrieb setzen?


 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
 

Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen worden ist, bringen Sie bitte zusätzlich die von der Polizei gefertigte Diebstahlsanzeige mit.


 

Kosten:

5,60 € für Fahrzeuge mit RZ-Kennzeichen
10,70 € für Fahrzeuge aus anderen Zulassungsbezirken

nur bei Verwertung (Verschrottung) des Fahrzeugs nach der Altauto-Verordnung (AltautoV):
ggf. zusätzlich
5,10 € bei gleichzeitiger Vorlage eines Verwertungsnachweises oder
10,20 € bei Vorlage eines Verwertungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt als der Außerbetriebsetzung


 

Bitte beachten Sie:

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, ist dies auf Antrag für 12 Monate möglich.



 

Allgemeine Hinweise zum Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Verbindung mit der Altauto-Verordnung (AltautoV)
 

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Die anerkannten Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus.
Diesen legen Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Kennzeichenschildern bei der Zulassungsbehörde vor.

Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen gilt für die Entsorgung folgender Fahrzeugklassen:

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in der Regel mit einer geschlossenen Fahrerkabine ausgerüstet sind.